Satzung

DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT
467-030-02

Aufgrund des §§ 27, 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.
Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607 und
der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer Sitzung am 11.07.2024 folgende

Satzung über die Bildung und Aufgaben

von Elternversammlung und Elternbeirat

der Kindertageseinrichtung der Stadt Ober-Ramstadt sowie

zum Anhörungsrecht des Gesamtelternbeirates aller Kindertageseinrichtungen
und der Kindertagespflege in der Stadt Ober-Ramstadt

beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Tageseinrichtung für Kinder, deren Trägerin die Stadt Ober-Ramstadt ist (nachfolgend
Tageseinrichtung für Kinder), hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und
Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder
besuchen.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in
wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und
angemessen zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen
Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder bilden gemäß § 26 HKJGB eine Bildungs- und
Erziehungspartnerschaft. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und
Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den
Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.

(3) Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tages-
einrichtung für Kinder besuchen, ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen
dieser Satzung.

§ 2 Elternversammlung und Elternbeirat

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, bilden
die Elternversammlung.

(1.1) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw.
Personensorgeberechtigten oder Personen, die an Stelle der Eltern für die
Personensorge (§§ 1626 ff. BGB) für ein Kind verantwortlich sind.

(1.2) Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder setzt sich zusammen aus den gewählten
Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen der Tageseinrichtung für Kinder.

(1.3) Elternbeiräte sind die für jede Betreuungsgruppe der Tageseinrichtung für Kinder in den
jeweiligen Betreuungsgruppen gewählten Vertreter der Elternschaft.

(2) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme pro Kind
(Stimmberechtigung). Dabei handelt es sich um die Stimmberechtigten.

(3) Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, die Stimmberechtigte sind,
deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit
öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Magistrates der Stadt Ober-
Ramstadt sowie Mitarbeiter der Tageseinrichtung für Kinder sind in der Tageseinrichtung für
Kinder, in der sie tätig sind, nicht wählbar.

 

 

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(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden
Stimmberechtigten jedoch geheim.

(6) Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefasst.

(7) Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben.

§ 3 Einberufung der Elternversammlung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder soll mindestens einmal im Jahr eine
Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies
fordern.

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder hat einmal im Kindergartenjahr eine
EIternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens
31. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen,
wenn dies von mindestens der Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten
schriftlich gefordert wird.

(2) Die Elternversammlung wird für die Wahl der Elternbeiräte der einzelnen Betreuungsgruppen in
die einzelnen Betreuungsgruppen der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder aufgeteilt. Für
jede Betreuungsgruppe wird ein Wahlausschuss gebildet und eine Wahl für einen/eine
Elternbeirat/-rätin durchgeführt.

(3) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich.
Die Einberufung ist zusätzlich durch Aushang in der Tageseinrichtung für Kinder
bekanntzumachen.

§ 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder besteht aus den gewählten Elternbeiräten der
einzelnen Betreuungsgruppen.

(2) Die Elternbeiräte werden für die Dauer eines Kindergartenjahres bzw. bis zur Neuwahl eines
neuen Elternbeirates gewählt.

(3) Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten
(Stimmberechtigten) und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/-in für jede in der
Tageseinrichtung für Kinder bestehenden Betreuungsgruppe. Jede Betreuungsgruppe wählt
getrennt für sich einen Elternbeirat.

Aus der Mitte dieser gewählten Elternbeiräte der einzelnen Gruppen wird sodann eine/ein
Vorsitzende/r des Elternbeirates der Tageseinrichtung für Kinder und ein/e Stellvertrete/r/in
gewählt. Diese/r ist als Vertreter/in der Elternschaft bzw. Erziehungsberechtigten der
Kindertageseinrichtung Ansprechpartner des Trägers und der Leitung der Tageseinrichtung für
Kinder.

(4) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte
sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt
haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur
Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt.

(5) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die
Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Stimmberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat
kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(6) Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die
Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für
Kinder erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder
festzustellen.

Dies kann z.B. durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste
geschehen.

(7) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Tageseinrichtung für
Kinder bestehende Betreuungsgruppe sind wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für
den Elternbeirat zu nominieren.

 

 

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(8) Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt
fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind, die Kandidatur anzunehmen. Vor der Wahl erhalten
die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur
Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen.

(9) Die Wahlen für die Elternbeiräte und deren Stellvertreter erfolgen jeweils in getrennten
Wahlgängen. Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen erfolgen.
Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und
Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche
Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmzettel ohne Benennung einer/s Kandidatin/ten gelten als Stimmenthaltung. Alle
Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem
Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.

(10) Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter
Stimmengleichheit, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten
jeweils zur Ziehung vorgelegte Los.

(11) Die Stimmzettel werden vom/von der Wahlleiter/in unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis
der Auszählung bekannt gegeben. Die Gewählten werden sodann vom/von der Wahlleiter/in
gefragt, ob sie das Amt annehmen.

(12) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Wahl,

2. Ort und Zeit der Wahl,

3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,

4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,

5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,

6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,

7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,

8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,

9. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.

Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen.

Der Wahlausschuss teilt der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich das Ergebnis
der Wahl schriftlich mit.

Damit wird die Wahl der Elternbeiräte verbindlich festgestellt und abgeschlossen.

Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl
eingesehen werden.

(13) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von der Leitung der
Tageseinrichtung für Kinder aufzubewahren. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl
der gleichen Art zu vernichten.

§ 5 Stellung der Mitglieder des Elternbeirats

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Neuwahl
eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der
Tageseinrichtung für Kinder. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für
sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird.

(2) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Elternbeiräte der
Kindertageseinrichtung führen Ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen
von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der
Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen
Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern und dazu
beitragen, allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB).

(3) Dem Elternbeirat sind r seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der
Tageseinrichtung für Kinder Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende
betriebliche Belange entgegenstehen. Die für die Arbeit des Elternbeirates erforderlichen
Sachkosten übernimmt der Träger.

(4) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit
zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die
schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung
bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten.

 

 

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(5) Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Tages-
einrichtung für Kinder stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers
und des Personals der Tageseinrichtung für Kinder bleiben unberührt.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats

Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag
möglich.

(1) Bei Pflichtverstößen kann ein Mitglied des Elternbeirates aus dem Elternbeirat ausgeschlossen
werden. Solche Pflichtverstöße können sein:

- Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte,
Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen usw.,

- Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten,
Interessenkollisionen, Eigennutz usw.,

- Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw.,

- Sonstige Pflichtverstöße.

(2) Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des
Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben ist.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag

- von einem Drittel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden
Betreuungsgruppe, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt haben,

- der Hälfte aller wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der Tageseinrichtung für Kinder,

- der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder,

- des Trägers der Tageseinrichtung für Kinder,

durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen
Elternbeiratsmitgliedes.

Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion.

§ 7 Geschäftsführung des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen
der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n
Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die
vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende des
Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene
Informationen über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu informieren.

(2) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die
Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die
Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung
mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und
/oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder, Mitglieder des
Magistrates können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden.

(3) Über jede Sitzung des Elternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 8 Aufgaben des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die
Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung für Kinder
betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und, sofern
Anhörungsrechte bestehen, Stellungnahmen abgeben.

(2) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung,
Erziehung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung
tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und
Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Elternbeirat ist zu folgenden Angelegenheiten anzuhören und muss Gelegenheit zur
Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erhalten:

 

 

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1. Festlegung, Änderung oder Ergänzung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der
Tageseinrichtung für Kinder sowie bei wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung
und Betreuung der Kinder,

2. Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie
sozialer und pädagogischer Belange nach Maßgabe der Satzung über die Betreuung von
Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Ober-Ramstadt, sowie von
Eingewöhnungszeiten und -maßnahmen,

3. Festlegung oder Änderung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter
Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB und der
arbeitsvertraglichen Regelungen des Fachpersonals und des Haushalts- und Stellenplans,

4. Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der
Tageseinrichtung für Kinder,

5. wesentlichen Satzungsänderungen, z.B. Änderung der Kostenbeiträge,

6. Aufstellung eines Notfallplanes bei Personalmangel,

7. Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption oder zur
Aufstellung und Änderung einer Hausordnung z.B. für Bringen und Abholen der Kinder,

8. bei Festlegung von Veranstaltungsterminen; Festlegung und Beteiligung bei
Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung für Kinder und Eltern,

9. bei der Verwendung von Spenden, die der Kindertageseinrichtung zweckgebunden zur
Verfügung gestellt werden.

(4) Der Elternbeirat kann bei besonderem Anlass von dem Träger und der Leitung der
Tageseinrichtung für Kinder Auskunft über Angelegenheiten der Tageseinrichtung und
Gespräche verlangen. Der Elternbeirat kann unter Berücksichtigung des bestehenden
Anhörungsrechtes schriftlich Vorschläge unterbreiten.

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternbeirat

(1) Zum Wohle der betreuten Kinder sollen Träger, Leitung und Elternbeirat zusammenarbeiten.
Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder haben gegenüber dem Elternbeirat
zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden
Information. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem
zuständigen Beschlussgremium der Stadt die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in
geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

(2) Bei der Gestaltung von Veranstaltungen der Tageseinrichtung für Kinder ist zwischen dem
Träger, der Leitung und dem Elternbeirat Einvernehmen anzustreben.

§ 10 Gesamtelternbeirat

(1) Nach § 27a Abs. 1 HKJGB kann auf kommunaler Ebene aus den Elternbeiräten aller
Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet und der Elternvertretung allen Kindern, die im
Stadtgebiet in Kindertagespflege betreut werden, eine Gemeindeelternvertretung (hier
Gesamtelternbeirat) gebildet werden.

(2) Der Gesamtelternbeirat setzt sich zusammensetzen aus:

einer Person aus jedem Elternbeirat von allen Tageseinrichtungen im Stadtgebiet,
benannt durch die jeweiligen Elternbeiräte

einer erziehungsberechtigten Person eines Kindes, das im Stadtgebiet in Tagespflege
betreut wird, benannt durch die Eltern der Tagespflege im Stadtgebiet

In gleicher Weise wird jeweils eine stellvertretende Person benannt, die bei Verhinderung tätig
wird.

 

 

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(3) Die Stadt informiert einen gebildeten Gesamtelternbeirat nach § 27a Absatz 1 Satz 4 HKJGB
über

wesentliche Angelegenheiten, welche die Erziehung, Bildung und Betreuung

von allen Kindern im Stadtgebiet betreffen,

die in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreut werden,

und hört den Gesamtelternbeirat vor der Beschlussfassung dazu an.

Der Gesamtelternbeirat kann im Rahmen der Anhörung Empfehlungen zu den
Anhörungsgegenständen abgeben.

Wesentliche Angelegenheiten zu Erziehung, Bildung und Betreuung sind insbesondere solche,
die in § 8 Absatz 3 genannt sind. Sind insoweit alle im Stadtgebiet in Tageseinrichtungen oder
Tagespflege betreuten Kinder betroffen, ist der Gesamtelternbeirat zu informieren und
anzuhören.

Ein Informations- und Anhörungsrecht des Gesamtelternbeirats besteht nach § 27a Abs. 1 S. 4
HKJGB nicht bei Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen.

(4) Der Gesamtelternbeirat wählt nach § 27a Abs. 1 S. 3 HKJGB aus seiner Mitte einen Vorstand
und soll zwei Personen als Ansprechpartner für die Stadt benennen.

(5) Der Gesamtelternbeirat kann die Tageseinrichtungen und Tagespflege informieren über:

seine Arbeit (z.B. Empfehlungen und Ergebnisse)

allgemeine Entwicklungen im Bereich der Kinderbetreuung in Bezug auf Erziehung,
Bildung und Betreuung

Empfehlungen in Bezug auf Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern.

(6) Der Gesamtelternbeirat gibt sich nach § 27a Absatz 1 Satz 3 HKJGB eine Geschäftsordnung.
Soweit seine Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sollen die für den Elternbeirat
geltenden Regelungen dieser Satzung auf den Gesamtelternbeirat entsprechend angewendet
werden.

(7) Die Stadt fördert den Gesamtelternbeirat, indem sie ihm für seine Sitzungen auf vorherige
Antrage per E-Mail nach Verfügbarkeit städtische Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung
stellt.

§ 11 Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen
der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat
für den Kindergarten der Stadt Ober-Ramstadt vom 24.06.1991 außer Kraft.

 

 

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Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Ober-Ramstadt, den 22.08.2024

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

gez. Tobias Silbereis

Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 05.09.2024 gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt
Ober-Ramstadt in der Zeitung „Odenwälder Nachrichten“ öffentlich bekannt gemacht.

Ober-Ramstadt, den 05.09.2024

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

gez. Tobias Silbereis

Bürgermeister

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